Art. 1. Name und Sitz des Vereins

Unter dem Namen „Swiss British Motorcycle Club“ mit Sitz am Wohnort des Präsidenten besteht seit April 1980 ein Verein im Sinne von Art. 60 des ZGB.

Art. 2. Zweck des Vereins

Der Verein bezweckt vor allem die Förderung der Kameradschaft Gleichgesinnter, die Erhaltung und das Fahren englischer Motorräder sowie das Ansehen/Image und die Anerkennung der Motorradfahrer zu verbessern.

Der Zweck wird erreicht durch:

2.1. Organisieren von gemeinsamen Ausflügen und Touren

2.2. Veranstalten von Versammlungen und Anlässen verschiedener Art

2.3. die Herausgabe von Vereinsnachrichten

Art. 3. Neutralität

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und verfolgt ideelle (keine materiellen) Ziele.

Art. 4 Zugehörigkeit

Der Verein kann sich anderen Verbänden anschliessen.

Art. 5 Mitgliedschaft

5.1. Als Mitglied kann jeder Besitzer / Fahrer / Freund englischer Motorräder aufgenommen werden. Die Kandidaten werden vom Vorstand der Generalversammlung vorgeschlagen. Mitglieder sind stimmberechtigt.

5.2. Als Ehrenmitglied kann auf Antrag des Vorstandes ein Mitglied ernannt werden, das während mehreren Jahren im Verein war und sich durch seine Tätigkeiten besonders verdient gemacht hat. Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt; sie bezahlen keinen Mitgliederbeitrag.

5.3. Mitglieder, die den Beitrag trotz Mahnung nicht bezahlen, werden an der nächsten GV ausgeschlossen.

Art. 6 Finanzielle Mittel

Die finanziellen Mittel werden beschafft:- aus Mitgliederbeiträgen, welche jährlich an der Generalversammlung festgesetzt werden- aus Einnahmen von Vereinsanlässen- aus Gönnerbeiträgen

Art. 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:

7.1. die Generalversammlung

7.2. die Regionalstämme

7.3. der Vorstand

7.4. die Rechnungsrevisoren

Art. 8 Die Generalversammlung (GV)

8.1. Die Generalversammlung findet jährlich zwischen April und Juni statt. Die Mitglieder werden schriftlich eingeladen.

8.2. Anträge, Austritte und Demission müssen mindestens einen Monat vor der GV dem Vorstand schriftlich bekanntgegeben werden.

8.3. An der GV wird der Vorstand den Jahresbericht und die Rechnung für das vergangene Jahr sowie Programm und Budget für das neue Jahr vorlegen.

8.4. Für die Wahlen des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren an der GV gilt das relative Mehr der anwesenden Mitglieder.

8.5 Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr

Art. 9 Die Regionalstämme

Der Vorstand fördert den Aufbau und die Führung von Regionalstämmen. Die Regionalstämme sind in der Ausführung der Anlässe und Treffen autonom. Der Vorstand wählt auf Vorschlag der regionalen Mitglieder den jeweiligen Stammvorsitzenden.

Art. 10 Der Vorstand

10.1. Die Leitung des Clubs wird einem aus Mitgliedern gewählten Vorstandes übertragen. Der Vorstand setzt sich aus fünf bis acht Mitgliedern zusammen: Präsident, Vizepräsident, Kassier, Sekretär, Redaktor CN sowie Beisitzern. – der Präsident vertritt den Verein nach aussen und nach Innen. Er ist verpflichtet, sämtliche Versammlungen zu leiten, laufende Geschäfte zu erledigen und die gesamte Aufsicht zu führen. Er unterschreibt mit dem Sekretär, dem Vizepräsidenten oder dem Kassier rechtsverbindlich.

10.2. Der Vorstand vollzieht die Vereinsbeschlüsse und fördert die Vereinsinteressen.

10.3. Der Vorstand trifft sich je nach Bedarf.

10.4. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt ein Jahr; sie sind wiederwählbar.

Art. 11 Die Rechnungsrevisoren

11.1. Die GV wählt einen Rechnungsrevisor und einen Ersatzrevisor für die Dauer von zwei Jahren. Diese prüfen die Jahresrechnung und überwachen die Geschäftsführung des Kassier. Verwandte von Vorstandsmitgliedern sind nicht wählbar.

Art. 12 Rechte und Pflichten der Mitglieder

12.1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Vereinsanlässen teilzunehmen.

12.2. Der Mitgliederbeitrag wird fällig bei Aufnahme in den Verein durch die GV.

12.3. Mitglieder werden an der GV definitiv aufgenommen.

12.4. Der Austritt eines Mitgliedes kann gemäss Art. 8.2. nur auf das Ende eines Vereinsjahres erfolgen.

12.5. Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu wahren.

12.6. Mitglieder, die durch vereinsschädigende Tätigkeiten oder Zuwiderhandlungen gegen Statuten und Vereinsbeschlüsse gegen die Interessen des Vereins verstossen, können vom Vorstand schriftlich verwarnt und durch Beschluss einer Generalversammlung ausgeschlossen werden.

Art. 13 Auflösung und Liquidation

13.1. Die Auflösung des Clubs kann nur gültig beschlossen werden, wenn an der Versammlung die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und vier Fünftel davon den entsprechenden Antrag stimmen.

13.2. Die Liquidation wird gemäss den Vorschriften, die laut Art. 58 und 76 ZGB für Genossenschaften bestimmt sind, durch einen vorgenommen.

Art. 14 Schlussbestimmungen

14.1. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

14.2. Die vorliegenden Statuten können durch Beschlüsse der GV abgeändert werden.

Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 24. Mai 1986 in Wylen/Wollerau überarbeitet und neu verfasst. Abgeändert an der ausserordentlichen GV vom 15.10.89 sowie der ordentlichen GV vom 26.4.92. Überarbeitung und Neuverfassung anlässlich der ordentlichen GV vom 10.05.1998 in Dottikon.